Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich
1.1. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende
Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender
Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
1.2. Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB. Wir halten diese
Geschäftsbedingungen für unsere Kunden auf unserer Internetseite in den Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch und
Spanisch zum Download bereit.
2. Vertrag
2.1. Kaufvertrag
2.1.1. Der Kaufvertrag bedarf keiner besonderen Form. Kaufverträge sollen sofort und vor Ausführung des Vertrages
schriftlich, z.B. per Fax, E-Mail oder Brief bestätigt werden. Der Inhalt des Bestätigungsschreibens gilt als vereinbart, soweit
ihm nicht sofort widersprochen wird.
2.1.2. Einseitige, nachträglich auf Schriftstücke, z.B. Rechnungen und Lieferscheine, jeder Art eingesetzte abweichende
Bedingungen sind unwirksam.
2.1.3. Bei Nichtvereinbarung eines Bestimmungslandes gilt das Land des Geschäftssitzes des Käufers oder der Ort der
Niederlassung als Bestimmungsland.
2.2. Kommissionsgeschäft
2.2.1. Ein Kommissionsgeschäft liegt vor, wenn die Abwicklung des Geschäfts im Auftrag des Kommittenten auf seine
Rechnung und sein Risiko erfolgt. Der Kommissionär übernimmt das Delkredere.
2.2.2. Bei Vereinbarung eines garantierten Mindestpreises gelten die Regeln für das Kommissionsgeschäft.
2.2.3. Der Kommissionär hat mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu handeln und insbesondere der Tatsache der
Verderblichkeit der Ware Rechnung zu tragen.
2.2.4. Sofern nichts anderes vereinbart ist, muss der Kommissionär seinen Kommittenten laufend über den Verkauf in
schriftlicher Form informieren und so früh wie möglich eine genaue Verkaufsabrechnung übermitteln. Die
Verkaufsabrechnung muss den Bruttoverkaufserlös, die verauslagten Kosten nach Kostenart und den vereinbarten
Kommissionssatz ausweisen. Der Kommittent kann bei ausdrücklicher Vereinbarung auch detaillierte Angaben über den
Verkaufsverlauf verlangen.
2.2.5. Der Kommittent hat auf eigene Kosten ein Kontrollrecht über die Verkaufsabrechnung des Kommissionärs. Der
Kommittent kann einen Experten beauftragen, beim Kommissionär die Verkaufsabrechnung zu prüfen. Es kann sich dabei nur
um einen von den Parteien unabhängigen Dritten handeln, der dem Berufsgeheimnis unterworfen ist, z.B. ein
Wirtschaftsprüfer. Dieser Experte darf dem Kommittenten den Namen der Klienten des Kommissionärs nicht preisgeben,
ausgenommen bei Selbsteintritt des Kommissionärs.
2.2.6. ”Preis nach Verkauf” ist Selbsteintritt des Kommissionärs als Käufer.
2.2.7. Ist Vorauszahlung und/oder Anzahlung und/oder ganz oder teilweise Übernahme der Vermarktungskosten vereinbart, so
gilt: Der Kommittent garantiert dem Kommissionär die Rückzahlung der vereinbarten Vorauszahlungen. Der Kommissionär
kann über die Ware verfügen im Rahmen der vereinbarten Vorauszahlungen.
2.3. Preis nach Ankunft
2.3.1. Bei ”Preis nach Ankunft”, ”Richtpreis”, ”Preisbasis” ist der Preis nur ein Vorschlag, die übrigen Kontraktbedingungen
sind vereinbart. Nach Ankunft der Ware und deren Verfügbarkeit oder – nach Vereinbarung – später, vereinbaren die Parteien
telefonisch oder per Fax den Kaufpreis unter Berücksichtigung der Markttendenz und der Qualität der Ware. Der Käufer
bestätigt dem Verkäufer den Preis sofort per Fax, oder per Email. Das Geschäft ist sodann ein Kaufvertrag zum Festpreis.
Widerspricht der Verkäufer jedoch sofort, finden die Bestimmungen über das Kommissionsgeschäft Anwendung.
2.4. Geschäfte conto à meta
2.4.1. Wird ein Geschäft conto à meta vereinbart, so haftet der:
2.4.1.1. Partner im Abgangsland für Beschaffenheit, Verpackung und Versendung der Ware. 2.4.1.2. Partner im
Bestimmungsland für Entladung, bestmöglichen Verkauf und Einziehung des Erlöses. Er übernimmt das Delkredere.
2.4.2. Der Partner im Abgangsland gibt dem Partner im Empfangsland den Preis der Ware, die Art der Verpackung sowie die
durch die Versendung entstandenen Kosten auf.
2.4.3. Der Partner im Bestimmungsland stellt unverzüglich nach Verkauf eine detaillierte Verkaufsabrechnung auf, in die er
die Kosten gemäß 2.2.2. sowie für Transport, Grenzabgaben, Zoll, Gebühren und Steuern und sonstige – zu vereinbarende –
Kosten aufnimmt. Gewinn oder Verlust teilen sich die Partner in dem vereinbarten Verhältnis. Ist keine Vereinbarung
getroffen, so beträgt das Verhältnis 50:50.
2.4.4. Die Partner verpflichten sich, auf eigene Kosten, auf Verlangen sich wechselseitig ein Kontrollrecht über die
angewandten Preise und getragenen Kosten zu gewähren. Dieses Recht ist durch unabhängige, zur Berufsverschwiegenheit
Verpflichtete auszuüben.
2.5. Verkaufsformeln
2.5.1. Ergänzend zu diesen Bedingungen (COFREUROP) bestimmen sich die beiderseitigen Rechte und Pflichten nach den
individuellen Vereinbarungen insbesondere gemäß dem vereinbarten INCOTERM.
2.5.2. Die „INCOTERMS 2000“ (gültig ab 01.01.2000) sind:
EXW Ab Werk (…. benannter Ort)
FCA Frei Frachtführer (…. benannter Ort)
FAS Frei Längsseite Seeschiff (…… benannter Verschiffungshafen)
FOB Frei an Bord (…. benannter Verschiffungshafen)
CFR Kosten und Fracht (…. benannter Bestimmungsort)
CIF Kosten, Versicherung, Fracht (…. benannter Bestimmungsort)
CPT Frachtfrei (…. benannter Bestimmungsort)
CIP Frachtfrei versichert (…. benannter Bestimmungsort)
DAF Geliefert Grenze (…. benannter Ort)
DES Geliefert ab Schiff (…. benannter Bestimmungshafen)
DEQ Geliefert ab Kai (verzollt) (…. benannter Bestimmungshafen)
DDU Geliefert unverzollt (…. benannter Ort)
DDP Geliefert verzollt (…. benannter Ort)
Ein Kommentar der INCOTERMS ist bei der CCI (Internationale Handelskammer) in Paris zu beziehen.
3. Ware
3.1. Aufbereitung, Kennzeichnung, Verpackung
3.1.1. Aufbereitung, Kennzeichnung und Verpackung müssen den Bestimmungen des Vermarktungsgebietes, das vom Käufer,
dem Verkäufer zuvor mitgeteilt worden ist, entsprechen. Das gilt auch für die Um-, Transport- sowie die Fertigverpackung.
3.1.2. Lieferung erfolgt nach Vereinbarung, in Einweg-, Mehrweg-Verpackung oder in loser Schüttung.
3.1.3. Bei Lieferung in Mehrwegverpackung gelten die zwischen Käufer und Verkäufer getroffenen Vereinbarungen. Mangels
Vereinbarung ist Mehrwegverpackungsmaterial, das vom Verkäufer leihweise überlassen wurde, nach dessen Wahl frei
Ankunfts- oder Abgangsstation zurückzuliefern.
3.1.4. Mangels Vereinbarung ist Verpackungsmaterial, das von einer der Vertragsparteien gestellt wurde, auf Anforderung
unverzüglich zurückzuliefern, falls das Geschäft nicht zustande kommt. Die Kosten gehen zu Lasten dessen, der die
Nichterfüllung verursacht hat. Fehlmengen werden zu Selbstkosten berechnet.
3.1.5. Mangels anderer Vereinbarung wird branchenüblich die Ware entweder nach Nettogewicht oder nach Gewichtsstandardisierten
Transporteinheiten berechnet. Bei Lieferung von Fertigpackungen gelten die gesetzlichen Toleranzen im
jeweiligen Bestimmungsland bzw. Vermarktungsgebiet.
3.1.6. Der Verkäufer hat das Recht, insgesamt 5 % mehr oder weniger zu liefern. Dies gilt nicht für zollkontingentierte oder
lizenzpflichtige Ware.
3.2. Beschaffenheit der Ware Die Ware muss sich bei der Verladung in solchem Zustand befinden, dass sie nach normalem
Transport bei Ankunft die vereinbarten Eigenschaften aufweist.
3.3. Gesetzliche Anforderungen an die Ware
3.3.1 Der Verkäufer haftet für die Gesetzeskonformität der Ware im Vermarktungsgebiet, das vom Käufer zuvor angegeben
worden ist. Er haftet insbesondere für die Einhaltung der sanitären, phytosanitären, lebensmittelrechtlichen,
kennzeichnungsrechtlichen, eichrechtlichen und marktordnungsrechtlichen Vorschriften. Ist das Bestimmungsland nicht
angegeben, so gilt der Geschäftssitz des Käufers als Bestimmungsland.
3.4. Einfuhr- und Ausfuhrdokumente
3.4.1. Die Vertragspartner sind verpflichtet, sämtliche Formalitäten zu erfüllen und sämtliche Dokumente zur Verfügung zu
stellen, die zur Vertragserfüllung erforderlich sind.
3.4.2. Insbesondere ist der Verkäufer für die Beibringung der Ausfuhrlizenzen und anderer zur Ausfuhr erforderlichen
Dokumente, der Käufer für die Beschaffung der Einfuhrlizenzen und der sonstigen Einfuhrdokumente innerhalb der für die
Durchführung des Vertrages geltenden Fristen verantwortlich.
3.4.3. Erfüllt ein Vertragsteil ein Formerfordernis oder die Pflicht zur Vorlage erforderlicher Dokumente nicht oder nicht
rechtzeitig, so berechtigt ihn dies nicht vom Vertrag zurückzutreten. Vielmehr ist der andere Vertragsteil in diesem Fall
berechtigt, den Vertrag zu kündigen, und/oder Schadensersatz zu fordern.
4. Verladung, Versand, Lieferung
4.1. Verladung
4.1.1. Verladung und Versand sind sachgemäß vorzunehmen.
4.1.2. Der Verkäufer haftet mangels anderer Vereinbarung und unbeschadet Abschnitt 3 auch für Schäden, die infolge
unsachgemäßer Verladung oder unsachgemäßen Versands entstehen; ausgenommen bei Verkauf ab Werk.
4.1.3. Der Verkäufer muss nach erfolgter Verladung dem Käufer den Abgang der Sendung unter Angabe des Inhalts und des
Kennzeichens des Lastkraftwagens, der Waggonnummer, der AWB-Nummer (air way bill-Nr.) oder des Schiffnamens
anzeigen.
4.2 Transportkosten bei Änderungen
4.2.1. Abgangsstation und Bestimmungsstation sind spätestens bei Kaufvertragsabschluss festzulegen. Durch Änderungen
entstehende Mehr- oder Minderkosten gehen zu Lasten bzw. zu Gunsten dessen, der die Änderung verursacht.
4.2.2. Wird abweichend von der vereinbarten Menge geliefert, so trägt der Verkäufer den Frachtunterschied. 4.3. Ermittlung
des Ladegewichts
4.3.1. Wenn nicht anders vereinbart, gilt das Nettogewicht bei Ankunft. Das Nettogewicht ist das ermittelte Bruttogewicht
abzüglich Tara und Gewicht des Transportmittels.
4.3.2. Branchenstandardisierte Packungen haben das vereinbarte Gewicht bei Ankunft aufzuweisen. Das Gewicht für nichtbranchenstandardisierte
Packungen wird je nach Verkaufsformel bei Abgang oder Ankunft durch Verwiegung auf einer
geeichten Waage festgestellt.
4.3.3. Die Kosten der Gewichtsermittlung trägt bei Abgang der Verkäufer und bei Ankunft der Käufer.
4.3.4. Wird das Gewicht am Empfangsort ermittelt, so sind für Schwund die in Anlage 1 aufgeführten Toleranzen und
Höchstwertsätze zu berücksichtigen.
4.4. Lieferzeit
4.4.1. Ist die Lieferung zu fest bestimmter Zeit vereinbart, so muss sie zu diesem Zeitpunkt ausgeführt werden. Dies gilt nicht
für Sammellieferungen. Bei diesen ist jeder Empfänger zur sofortigen Abladung verpflichtet, um pünktliche
Anschlusslieferung zu ermöglichen.
4.4.2. Ist Lieferung innerhalb einer bestimmten Frist vereinbart, so steht dem Verkäufer das Recht auf Bestimmung des
Lieferzeitpunktes und der jeweiligen Liefermenge innerhalb der vereinbarten Frist zu. Bei Lieferung auf Abruf hat der Käufer
dieses Recht.
4.4.3. Ist keine Lieferfrist vereinbart, so gilt schnellstmögliche Lieferung.
4.4.4. Nach fruchtlosem Ablauf der Lieferfrist kann der Käufer den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist unverzüglich nach
Bekanntwerden der Verzögerung zu erklären, andernfalls kann die Lieferung nicht aus Verzugsgründen zurückgewiesen
werden. Ein eventueller Verzugsschaden bleibt in diesen Fällen unberührt. Dies gilt mangels anderer Vereinbarung nicht für
Sukzessivlieferungen.
4.4.5. Die Vertragspartei, die infolge höherer Gewalt (z.B. Streik, Embargo, Naturkatastrophe, staatliche Verfügungen etc.) in
Fällen, die unvorhersehbar, unüberwindbar und ohne Einflussmöglichkeiten sind, nicht in der Lage ist, ihre
Vertragsverpflichtungen zu erfüllen oder Gefahr dessen läuft, hat den anderen Vertragspartner sobald sie Kenntnis von dem
Ereignis erlangt hat, sofort zu verständigen und dies schriftlich zu bestätigen. Beide Vertragspartner haben sodann das Recht –
ohne Schadensersatzansprüche – unverzüglich den Vertrag zu kündigen, sofern ihre bestmöglichen Bemühungen, den Vertrag
gegebenenfalls auch nur teilweise zu erfüllen, fehlgeschlagen sind.
5. Abnahme, Erfüllung
5.1. Abnahmepflicht
5.1.1. Kommt der Käufer seiner Abnahmepflicht nicht nach, so hat der Verkäufer das Recht, nach vorheriger Ankündigung
über die Ware anderweitig für Rechnung desjenigen, den es angeht, zu verfügen. Besteht die Gefahr des Verderbs, so bedarf es
nicht der vorherigen Ankündigung.
5.1.2. Sofern während einer laufenden Abnahmeverpflichtung eine amtliche Einfuhrbzw. Ausfuhrsperre oder vergleichbare
prohibitive Maßnahmen wirksam werden, erlöschen innerhalb des Anwendungszeitraums der Maßnahme die wechselseitigen
Verpflichtungen endgültig. Es sei denn, die Ersatzlieferung ist nach Wegfall der Beeinträchtigung möglich und zwischen den
Parteien vereinbart.
5.2. Erfüllungsverweigerung
5.2.1. Bei Erfüllungsverweigerung wählt der andere Vertragspartner ohne förmliche Abmahnung entweder bedingungslose
Vertragsaufhebung oder Schadensersatz und teilt dies dem verweigernden Vertragspartner mit.
5.2.2. Wird keine rechtzeitige Erklärung (binnen 72 Stunden) abgegeben, so ist der Schadensersatz auf einen Geldanspruch in
Höhe von 7,5 % des Kontraktwertes des Geschädigten beschränkt.
5.2.3. Verträge, ausgenommen Fixgeschäfte, deren Ausführung von einem Kontrahenten innerhalb einer Frist von 15 Tagen
vom Lieferungstermin an nicht gefordert wird, gelten nach Ablauf dieser Frist als verfallen oder aufgehoben.
6. Mängel
6.1. Mängelrüge
6.1.1. Der Käufer hat die vertragsgemäße Ware bei Ankunft am vereinbarten Bestimmungsort abzunehmen.
6.1.1.1. Bei Lieferung ”en groupage” ist an jedem vereinbarten Bestimmungsort die entsprechende Teilfracht abzunehmen.
Grenzstationen oder speditionelle Distributionsläger gelten nicht als erste Bestimmungsstation.
6.1.1.2. Der Käufer oder sein Vertreter hat die Ware auch auf Transportschäden und Fehlmengen zu überprüfen und
entsprechendes auf Frachtpapieren (Frachtbrief) zu vermerken. Der Lieferant oder sein Abschlussvertreter sind darüber zu
informieren. Wenn der zu erwartende Schaden voraussichtlich mehr als 500 Euro beträgt, ist ein Havariekommissar zur
Begutachtung hinzuzuziehen.
6.1.1.3. Die Mängelrüge muss dem Vertragspartner oder dessen Abschlussvertreter oder dem Makler zugeleitet werden. In
beiden letzteren Fällen sind diese zur unverzüglichen Weitergabe der Rüge verpflichtet. Die aus der Rüge folgenden
Ansprüche bleiben davon unberührt.
6.1.2. Mängel, die bei sachgemäßer Prüfung vor Beginn der Entladung festgestellt werden können, sind dann zu rügen.
6.1.2.1. Mängel, die trotz sachgemäßer Prüfung erst während der Entladung festgestellt werden können, sind dann zu rügen.
Die Entladung ist sofort einzustellen. Bei Sammellieferungen gilt jede Teilpartie als selbständige Partie. Das Entladeverbot der
Sendung ist aufgehoben nach Ausspruch der Mängelrüge.
6.1.2.2. Die Rüge erfolgt stets unverzüglich. Auf jeden Fall erfolgt sie bei Ware der Gruppe I innerhalb 6 Stunden, bei Ware
der Gruppe II innerhalb von 8 Stunden ab Übergabe (vgl. Anlage 2).
6.1.2.3. Wird die Ware zur Unzeit zur Übergabe bereitgestellt, so beginnt die Rügefrist ab dem Zeitpunkt, ab dem eine
Untersuchung der Ware unter Berücksichtigung der örtlichen und branchenüblichen Gepflogenheiten zumutbar ist.
6.1.3. Mängel, die bei sachgemäßer Prüfung weder in nicht-entladenen Sendungen noch während der Entladung festgestellt
werden können, sind verdeckte Mängel, für die die vorstehenden Absätze nicht gelten. Verdeckte Mängel müssen unverzüglich
nach Feststellung gerügt werden. Alle wirtschaftlichen und betriebstechnisch zumutbaren Maßnahmen sind zu ergreifen, um
etwaige verdeckte Mängel zum frühestmöglichen Termin festzustellen.
6.1.4. Die Mängelrüge erfolgt,
6.1.4.1. Auf der Abgangsstation mündlich oder telefonisch,
6.1.4.2. Auf der Bestimmungsstation telefonisch, per Fax, oder E-Mail.
6.1.5. Jede telefonische oder mündliche Mängelrüge ist unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
6.1.6. Die Mängelrüge enthält:
6.1.6.1. Angaben über die Identität des Transportmittels,
6.1.6.2. Eine ausführliche und genaue Bezeichnung der Mängel,
6.1.6.3. Angabe aller Elemente, die den Nachweis der Identität der gelieferten mit der beanstandeten Ware erbringen.
6.1.7. Bei Gewichtsrügen gelten Abschn. 3 (3.1.6.) u. 4 (4.3.). 6.1.8. Diese Bestimmungen gelten auch für palettierte Ware.
6.2. Verfahren nach Mängelrügen
6.2.1. Wird eine Lieferung nach 6.1. gerügt und einigen sich die Parteien nicht sofort über eine gütliche Regelung, so hat der
Käufer einen anerkannten Sachverständigen zur Anfertigung eines Gutachtens zu berufen. Auf Verlangen eines
Vertragspartners ist das Gutachten durch Probenuntersuchungen lebensmittelrechtlicher Sachverständiger zu ergänzen. Diese
ziehen repräsentative Proben und Gegenproben und erstellen Probenahmeprotokolle und das Untersuchungsgutachten. Sie
verwahren Probenahmeprotokolle und Gegenproben zur Verfügung der anderen Vertragspartei.
6.2.2. Das Sachverständigengutachten ist nach folgenden – auch für den Sachverständigen verbindlichen – Grundsätzen zu
erstellen:
6.2.2.1. Dem Verkäufer oder seinem Vertrauensmann ist von Ort und Stunde der Begutachtung und ggf. Proben- und
Gegenprobenziehung Kenntnis zu geben, und zwar unverzüglich. Beide Parteien dürfen der Begutachtung und gegebenenfalls
Proben- und Gegenprobenziehung, nicht aber der Ausarbeitung des Gutachtens selbst beiwohnen und haben außer dem Recht
auf Gehör bei der Begutachtung, kein Recht, auf die Erstellung des schriftlichen Gutachtens Einfluss zu nehmen.
6.2.2.2. Ist ein Abgangsgutachten im Frachtbrief oder der Rechnung vermerkt oder zur Kenntnis gebracht, so können beide
Parteien dem Sachverständigen dieses Gutachten vorlegen. Die Tatsache, dass ihm ein früheres Gutachten vorgelegen hat, ist
von dem Sachverständigen in seinem Gutachten zu vermerken. Kommt der Sachverständige zu einem anderen Ergebnis als das
Versand- oder Exportgutachten, so muss der Sachverständige sein Ergebnis, tunlichst unter Angabe von Beweismitteln,
begründen.
6.2.2.3. Der Sachverständige darf von ihm begutachtete Ware weder kaufen noch verkaufen.
6.2.2.4. Der Sachverständige muss u.a. feststellen, ob die gerügten Mängel durch Nachsortierung beseitigt werden können.
6.2.2.5. Die Kosten des Sachverständigengutachtens sind, wenn die Rüge berechtigt ist, vom Verkäufer, wenn die Rüge
ungerechtfertigt ist, vom Käufer zu tragen.
6.2.3. Ist die Rüge gerechtfertigt, so stehen dem Käufer nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Rechte auf Minderung,
Abnahmeverweigerung oder Schadensersatz (inklusive z.B. Ersatzlieferung, Deckungskauf) zu.
6.2.3.1. Minderung kann nur verlangt werden, wenn die sich aus Anlage 1, Spalte 1, ergebenden Schwundsätze überschritten
sind. In diesem Fall bestimmt sich der Minderwert anhand der Differenz zwischen dem Wert der vertragsgemäßen Ware und
dem tatsächlichen Wert der gelieferten Ware, unabhängig von der Marktsituation.
6.2.3.2. Abnahmeverweigerung ist nur zulässig, wenn die sich aus Anlage 1 ergebenden Sätze überschritten sind. Macht der
Käufer von seinem Abnahmeverweigerungsrecht Gebrauch, so hat er dies dem Verkäufer telefonisch oder in anderer
geschäftlich üblicher Weise innerhalb der für die Rüge geltenden Fristen anzuzeigen und vom Verkäufer anderweitige
Dispositionen zu verlangen. Käufer bzw. Empfänger sind verpflichtet, bis zur anderweitigen Disposition auf eigene Kosten für
den Schutz der Ware zu sorgen. Trifft diese anderweitige Disposition bei leicht verderblicher Ware bis zum nächsten Tag 8
Uhr und bei anderer Ware (bis zum übernächsten Tag) bis 12 Uhr nicht ein, so hat der Käufer die Ware bestmöglich für
denjenigen zu verwerten, den es angeht. Ist vor Ablauf dieser Frist Gefahr für die Ware in Verzug, so hat der Käufer die
Verwertung der Ware schon vorher, nach Anzeige an den Verkäufer, vorzunehmen. Eine entsprechende Feststellung soll
tunlichst schon im Sachverständigengutachten getroffen werden.
6.2.3.3. Der Schadensersatzanspruch richtet sich nach den allgemeinen Rechtsgrundlagen und den folgenden Bestimmungen:
6.2.3.4. Dem Verkäufer ist – unbeschadet vollen Schadensersatzes – Gelegenheit zur Ersatzlieferung zu geben, wenn dem
Käufer durch diese kein Schaden entsteht. Macht der Verkäufer von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch oder entsteht dem
Käufer ein Schaden durch spätere Lieferung, so ist der Käufer berechtigt, einen Deckungskauf zu tätigen. Der Deckungskäufer
ist verpflichtet, bestmöglich die Interessen des Erst-Verkäufers zu wahren. Der Schadensersatz besteht in dem entgangenen
Gewinn, d.h. in der Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und dem Preis, der vom Käufer beim Verkauf einer
vertragsmäßig gelieferten Ware erzielt worden wäre, abzüglich der infolge der Nichtlieferung ersparten Kosten, zuzüglich aller
sonstigen bezifferbaren Schäden.
6.2.4. Die nach der EU-Marktordnung Obst und Gemüse vorgesehenen amtlichen und ähnlichen Kontrollen haben für die
Vertragspartner keine Bedeutung und ersetzen Sachverständigengutachten nicht, es sei denn, es wäre im Einzelfall etwas
anderes vereinbart.
6.2.5. Bei amtlicher Einfuhrverweigerung oder bei Unmöglichkeit der Einschaltung eines Sachverständigen kann jeder
Vertragspartner den Vertrag folgenlos und binnen drei Tagen nach Kenntnis der Einfuhrverweigerung aufheben. Andernfalls
bleibt der Kontrakt bestehen.
7. Zahlung
7.1. Mangels anderer Vereinbarung ist der Kaufpreis 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
7.2. Der Käufer ist nicht verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen, bevor er Gelegenheit gehabt hat, die Ware zu untersuchen, es
sei denn, anderes wäre vereinbart.
7.3. Erfolgen bei laufender Lieferung die Zahlungen nicht vereinbarungsgemäß, so ist der Verkäufer berechtigt, die weitere
Lieferung nach erfolgloser Zahlungsaufforderung bis zur Zahlung einzustellen oder den Rest des Vertrages aufzukündigen und
Schadensersatz zu verlangen.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem
Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die
Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach
Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden –
abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
8.2. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits
jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der
Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder
nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung
ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die
Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt,
nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt
ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
8.3. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache
mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur
Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt
gelieferte Kaufsache.
8.4. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den
anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache
des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der
Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
8.5. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der
Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
8.6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der
realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der
freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
9. Haftung
9.1. Soweit in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ist unsere Haftung gegenüber dem Kunden
auf das gesetzlich zulässige Maß beschränkt. Hiernach haften wir dem Kunden für Schäden, die durch uns sowie unsere
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Bei der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
9.2. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch
für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Das gleiche gilt für Schäden, die durch das Fehlen einer von uns
garantierten Beschaffenheit hervorgerufen werden oder Fehler betreffen, die wir arglistig verschwiegen haben.
10. Erfüllungsort / Gerichtsstand
10.1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, ist Erfüllungsort für alle Verpflichtungen nach diesem
Vertrag Hochdorf.
10.2. Gerichtsstand ist Stuttgart, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich, dass die Entscheidung eines
Schiedsgerichtes bindend ist. Wir sind berechtigt, unsere Rechte auch am gesetzlichen Gerichtsstand des Kunden geltend zu
machen.
10.3. Auf diesen Vertrag findet deutsches Recht Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) des Unidroit-
Abkommens und der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts sind ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch.

Sonnenblume

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